FAQ: Gewährleistung und Garantie

Schripsi

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Gewährleistung

Die Gewährleistung ist genau gesetzlich geregelt und beträgt bei tragbaren Geräten EU-einheitlich 24 Monate ab Kaufdatum, kann aber mit beiderseitigem Einverständnis auf mindestens 12 Monate reduziert werden (was z. B. bei Ausstellungsgeräten des öfteren praktiziert wird). Dies muss allerdings individuell vereinbart werden und darf nicht Bestandteil der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sein. Der Händler darf die Gewährleistung nicht weiter kürzen oder gar komplett ausschließen.
Die Gewährleistungspflicht hat immer ausnahmslos der Händler (bei dem die entsprechende Ware gekauft wurde), nicht der Hersteller. Die Gewährleistung deckt allerdings nur Fehler ab, die bereits bei Warenübergabe (also beim Zeitpunkt des Kaufs) vorhanden waren. Später auftretende Fehler (z. B. durch den Betrieb eines Geräts) sind in der Regel nicht gedeckt. In den ersten sechs Monaten gilt die Beweislastumkehr: der Verkäufer müsste beweisen, dass das Produkt ohne Fehler dem Kunden übergeben wurde. Grundsätzlich wird aber bei Auftreten eines Fehlers in diesem Zeitraum davon ausgegangen, dass dieser bereits beim Kauf vorhanden war und daher die Gewährleistung gilt. Nach sechs Monaten gilt die normale Beweislast, das heißt, der Kunde muss beweisen, dass der Fehler bereits beim Kaufen vorhanden war. Der Hersteller hat hier nicht mehr die Pflicht, die Fehlerlosigkeit eines Produkts zu beweisen.
Wenn allerdings übermäßige Gebrauchsspuren vorhanden sind, Beschädigungen, die auf z. B. einen Sturz hindeuten, oder interne Zähler (wie sie z. B. bei verschiedenen Druckern vorhanden sind) auf eine Beanspruchung deuten lassen, die das für das jeweilige Gerät vorgesehene Maß deutlich überschreiten, kann es bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen durchaus zu Problemen kommen.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, um sein Recht einzuklagen, so ist das für den Wohnort des Kunden zuständige Gericht hier die Anlaufstelle, nicht das Gericht der Verkaufsstelle.
Sollte der Verkäufer zwischenzeitlich z. B. in Konkurs gegangen sein, so verfällt auch der Gewährleistungsanspruch ihm gegenüber. Hier hilft dann nur eine normalerweise vorhandene Garantie des Herstellers weiter.
Bei der Reparaturdauer spricht der Gesetzestext von einer "zumutbaren Zeit", in der die Nachbesserung (Reparatur) zu erfolgen hat. Was genau "zumutbar" ist, ist allerdings nicht genau geregelt. Bei Privatpersonen kann man aber von ca. 14 Tagen ausgehen, innerhalb derer man keine Handhabe gegen den Verkäufer hat. Bei Auftreten eines Defekts hat man von vorneherein keinen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages - also der Käufer gibt das Gerät zurück und der Händler zahlt ihm das bezahlte Geld aus. Man muss dem Händler in jedem Fall zugestehen, das Gerät zu prüfen und eine entsprechende Lösung anzubieten (Nachbesserung, Reparatur, Austausch).

Gewährleistung zwischen Privatpersonen

Bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen (egal ob über ebay, von einem Nachbarn oder Freund oder hier im Marktplatz des Forums) gilt die Gewährleistung nur in sehr beschränktem Maße. So ist dabei nur vorgesehen, dass die Eigenschaften eines Produkts dem entsprechen, was man üblicherweise von diesem auch erwarten kann und was in der Beschreibung nicht ausdrücklich als z. B. "defekt" erwähnt wird. Wenn z. B. bei einem 1 Jahr alten Notebook die Rede von "leichten Gebrauchsspuren" ist, dann darf man aus Erfahrung annehmen, dass es keine groben, tiefen Kratzer, Brüche, abgebrochene Tasten, einen defekten Akku etc. gibt. Es ist dabei nicht relevant, ob bei der Auktion der Anbieter "die Gewährleistung und Garantie ausdrücklich ausschließt" oder nicht (diese sehr beliebten Zusatztexte sind umsonst und gesetzlich irrelevant). Ein komplettes Ausschließen der Gewährleistung ist auch hier nicht zulässig, der Verkäufer muss im Rahmen seiner Beschreibung und der üblicherweise anzunehmenden Eigenschaften eines Produkts auch dafür einstehen. Wenn also z. B. das Netzteil beim Notebookkauf fehlt und dieses in der Beschreibung nicht entsprechend erwähnt wurde, dann ist auch der private Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet, dieses nachzuliefern oder (wenn er das nicht kann) den Kaufvertrag zu wandeln (also Ware zurück - Geld zurück).

Garantie

Die Garantie ist eine rein freiwillige, nicht gesetzlich geregelte Zusatzleistung des Herstellers, in seltenen Fällen auch des Verkäufers. Ob eine Garantie vorhanden ist, was von ihr gedeckt ist, wie lange sie gilt, wo sie gilt und unter welchen Umständen man diese in Anspruch nehmen kann, ist in der Regel in den Garantiebedingungen niedergeschrieben, die sich im Lieferumfang so gut wie aller Markengeräte befinden. In der Garantie kann der Hersteller Teile ausnehmen (was bei Notebookakkus die Regel ist) oder bestimmte Leistungen nur kostenpflichtig anbieten (z. B. Anfahrtskosten oder die Arbeitszeit). Bei Markenherstellern sind 24 Monate Garantie üblich, die außer den Verschleißteilen alle Schäden umfasst. In einigen Produktbereichen (z. B. bei Monitoren 36 Monate) sind auch längere Garantiezeiten bei fast allen Herstellern üblich. Für einzelne Produkte (z. B. Zubehör wie Mäuse, Tastaturen, Router und USB-Speichersticks) gibt es sogar fünf Jahre Garantie, hin und wieder sogar "lebenslang".
Die Garantie umfasst - wenn nichts Derartiges ausdrücklich erwähnt wird - keine selbstverursachten Schäden (siehe Punkt "Versicherungen") und kann grundsätzlich direkt beim Hersteller (meist über eine eigene Telefonhotline oder per E-Mail) geltend gemacht werden. Gegenüber der Gewährleistung ist der Vorteil der Garantie in jedem Fall, dass man ohne Beweise etc. eine Instandsetzung seines Geräts bekommt und zwar für die gesamte Dauer der Garantie. Außerdem ist es sehr viel unwahrscheinlicher, dass Sony, Acer etc. in Konkurs gehen als ein kleiner Internetshop, bei dem man die Gewährleistung in Anspruch nehmen könnte. Denn was helfen 24 Monate Gewährleistung, wenn zwei Monate nach dem Kauf der Händler plötzlich nicht mehr existiert?

Versicherungen

Bei Zusatzversicherungen ("Schutzbrief", "Geräte-Vollkasko" etc. genannt) werden auch selbst verursachte Schäden und Diebstahl - je nach Umfang der Versicherung - abgedeckt. Üblicherweise sind dies Beschädigungen, die auf sachgemäßen Einsatz zurückgehen und unabsichtlich und nicht leichtfertig oder fahrlässig herbeigeführt wurden (z. B. das Stolpern über das Stromkabel beim Notebook, das dadurch vom Tisch fällt und wodurch das Display bricht). Vor dem Abschluss solcher Garantieerweiterungen gilt in jedem Fall, sich die Bedingungen genau durchzulesen und auch zu kalkulieren, ob sich die Mehrkosten rechnen. Oftmals wird in diesen Versicherungen nur der Zeitwert als Rechengrundlage hergenommen - und der ist bei Notebooks, die einige Monate alt sind, nicht mehr wirklich hoch. Bei solchen Versicherungen gilt auch darauf zu achten, dass sie oftmals von den Händlern angeboten werden. Geht also der Händler in Konkurs, so ist die Versicherung ebenfalls nichts mehr Wert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke das du dir die Arbeit gemacht hast, allerdings würde ich mir noch ein paar Ergänzungen wünschen, denn das Thema Garantie & Gewährleistung ist sehr heikel.

Falls du zitiert hast würde ich das herausheben u. vor allem fehlen genaue Quellenangaben.
 
Ich habe nicht zitiert. Für Korrekturen bin ich dankbar. An welche hast du gedacht? Ich finde nämlich, dass ich das Thema schon sehr ausführlich behandelt habe.
 
Schripsi schrieb:
Ich finde nämlich, dass ich das Thema schon sehr ausführlich behandelt habe.

Die entsprechenden Belegstellen aus dem BGB die deine Aussagen stützen.
 
Ich bin Österreicher und habe keine Ahnung vom deutschen BGB, da müsstest du bitte aushelfen ... :)

Ich berufe mich auf die allgemeinen Informationen der Kammer für Arbeiter und Angestellte hier in Österreich und meine eigenen beruflichen Informationen, mit denen wir im Handel (dort arbeite ich, sollte mittlerweile allgemein bekannt sein und steht in meinem Profil) tagtäglich konfrontiert sind. Es handelt sich bei dieser FAQ doch nicht um eine Rechtsauskunft sondern eine Hilfestellung. Wenn jemand tatsächlich den genauen juristischen Wortlaut des Gesetzes wissen möchte, möge er bitte in den entsprechenden Quellen nachschauen ...

Eine Quelle kann ich aber nennen: http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-2340.html
 
Tut mir leid, habe nicht darauf geachtet das du a Österreicher bist.
 

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