Die Geschichte mit der Garantie...

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Moop

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Hallo zusammen!!

Ich bin mir nicht sicher ob ich hier im richtigen Bereich des Forums bin. Falls nicht, bitte einfach in den richtigen Bereich verschieben. Danke!! :)

Also: Ich habe mir im November 08 ein Notebook bei Saturn gekauft. Mittlerweile haben wir (fast) August 09 und das besagte Notebook war bisher 2 mal in Reparatur. Leider ist mein Notebook jetzt schon wieder defekt. Bemerkenswert daran ist, dass ich Freitags mein Notebook wieder bekommen habe und es Sonntags schon wieder defekt war!! Es wäre jetzt also die 3. Reparatur an meinem Notebook fällig.

Jetzt ist meine Frage ob ich nicht ein Ersatzgerät sprich neues Notebook von Saturn bzw. Acer fordern kann?? Mehrere Bekannte wiesen mich darauf hin, dass ich jetzt die Möglichkeit hätte mein Montagsgerät loszuwerden aber keiner konnte mir sagen wie bzw. wo das festgelegt ist. Leider bin ich beim googeln auch nicht viel schlauer geworden.

Über Eure Hilfe würde ich mich sehr freuen!!
 
Da hast du wohl nach dem falschen Stichwort gesucht. Den das worauf du dich beziehen möchtest ist die gesetzlich festgelegte Gewährleistung.

Wenn du die Reperatur beim Händler (Saturn) gemeldet hast, hat dieser die Pflicht bei zwei fehlgeschlagenen Nachbearbeitungen das Gerät zu tauschen.

Wenn du aber beim Hersteller Garantie genutzt hast, musst du das im detail abmachen. Garantie ist keine gesetzlich gesicherte Leitstung und kann somit vom Hersteller individuell gehandhabt werden.
 
Wenn ich das also richtig verstanden hab, ist Saturn also jetzt verpflichtet mir mein Gerät gegen ein neues auszutauschen. Das is ja schonmal wenigstens etwas... :rolleyes:

Wäre prima wenn Du mir noch die Quelle nennen könntest wo das festgelegt ist.

Vielen Dank!! :)
 
Bis hierhin erstmal vielen Dank für Eure Hilfe!! :)

Ich hab da aber noch eine kleine Frage:

Das der Verkäufer verpflichtet ist auf meinen Wunsch die Ware auszutauschen konnte ich nachlesen. Ich konnte jedoch nichts davon finden das er vor der Erstattung eines Gerätes 2 mal die Chance hat das Gerät zu reparieren. Stimmt das so überhaupt?? So wurde mir es nämlich erzählt.
 
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
Ich habe das Gerät jetzt reklamiert und musste eine herbe Enttäuschung erleben:
Leider werde ich kein neues Gerät bekommen, da es sich bei meinen Reklamationen um Softwarefehler und erst einmal um einen Hardwarefehler handelte. Erst nach dem 2. Hardwarefehler hätte ich Anspruch auf ein neues Gerät wurde mir gesagt.

Jetzt darf ich mich also weiter mit meinem Laptop rumärgern... :mad:
 

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