Ich versuche mal ein wenig Licht in die Sache zu bringen, alleine um es sachlicher werden zu lassen.
@litecomshop
Zuerst einmal Ihre Bemühungen für Seriösität zu sorgen, in allen Ehren. Ist sicherlich auch gelungen.
Die von Ihnen beschriebene rechtliche Prüfung, was auch immer das sein soll, wird um im Jargon zu bleiben, erst dann erfolgt sein, wenn es eine abschliessende richterliche Auseinandersetzung mit dem Thema gegeben hat. Alles andere ist nur ein Statement eines, hoffentlich, RA ohne jegliche rechtliche Konsequenz.
Ihre weiteren Ausführungen in der Sache sind allerdings abmahnfähig.
Zum einen beziehen Sie sich unerlaubter Weise auf ein FernAbsG, welches seit dem 01.01.2002 außer Kraft ist, auch wenn die einschlägigen Regelungen weitestgehend in die entsprechenden Paragrafen im BGB übernommen worden sind.
Desweiteren definieren Sie den Begriff Kundenspezifikation und eindeutige persönliche Bedürfnisse so um, wie sie vom Gesetzgeber grade nun nicht vorgesehen sind.
Kundenspezifikation bedeutet, dass der Kunde Anforderungsprofile an den Hersteller/Verkäufer übermittelt und dieser dann im Rahmen der Produktion, nicht der Assemblierung von Standardkomponenten, dem Kundenwunsch entspricht.
Eindeutig persönliche Bedürfnisse beinhaltet die absolute Individualsierung des Produktes, d.h. der Hersteller/Verkäufer schafft ein Produkt welches mit äußerst geringer Wahrscheinlichkeit so in der Form ein zweites mal angefordert wird.
Aus diesem beiden Merkmalen würde sich für den Hersteller/Verkäufer eine unzumutbare Benachteiligung bei der Rücknahme der Produkte ergeben.
Diese Individualisierung entbehrt ja genau dem Wesen der Widerrufsmöglichkeit, die dem Kunden erst die Möglichkeit geben soll, über die Beschaffenheit und die Bedarfsdeckung des ihm unbekannten Produktes, Gewissheit zu erlangen.
Ihr Hinweis, dass jedes Gerät eine Seriennummer bzw. Service-Tag hat, ist kein Merkmal für die Einzigartikeit eines Gerätes, sondern dient lediglich der Identifikation desselben. Hieraus eine Einzigartigkeit abzuleiten ist falsch.
Das die rückgegebenen Geräte vom Hersteller/Verkäufer nicht auseinandergebaut werden können, sei einmal dahingestellt. Das Argument, dass dieses kein Kunde möchte ist nachvollziehbar, begründet jedoch keine gesetzliche Norm.
Allein die Tatsache, dass Dell bei dem Produktentwurf und der Kombinationsmöglichkeit einiger Komponenten sich vorher über die realistische Möglichkeit, diese auch vertreiben zu können, Gedanken gemacht hat, zeigt, dass der Hersteller/Verkäufer nicht einfach eine Individualiserung des Gerätes durch einfaches Auswählen aus einem nur beschränkten Angebot unterstellen kann.
Dieses Verhalten würde dazuführen, dass jeder Assemblierer einfach behauptet, er könne für dieses aus seinem Portfolio zusammengestellte Gerät keine weiteren Abnehmer finden und führt somit per einfacher Behauptung, die auch Sie aufstellen, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen ad absurdum.
Ihre pauschalierte Aussage unterstellt ferner, dass jedes Gerät individuell sein soll. Demnach gäbe es in der Kombination der vorhandenen Komponenten kein Gerät, welches dem anderen gleicht. Dells Statistik über die verkauften Geräte und deren Kombinationen würden diese Aussage aber schnell entkräften.
Auch, wenn der Grund verständlich ist, aus dem Sie diese "vertragliche Bindung" des Kunden festlegen wollen, so ist er in der Ausführung rechtlich nicht haltbar.
Wollen wir hoffen, dass keinem der Abmahnhaie das auffällt, und dieser dann genau das bewirkt, was Sie vermeiden wollen, nämlich unnötige Kosten zu produzieren, die Sie dann verständlicherweise umlegen müssen.
Es wäre schade, wenn Sie, und das ist ernst gemeint, als seriöser Anbieter, sich diesem Fehler geschlagen geben müssten.