Display-austausch! wird überprüft?

Also ein Pixelfehler ist für mich ein handfester Grund ;)

Ich habe bereits 2 Notebooks an dell zurückgeschickt. Damals mein Latitude D600, 17 Monate alt, nach 5 Serviceeinsätzen und vor 2 Wochen mein XPS M1210, genau 2 Jahre alt, nach 3 Serviceeinsätzen.

Beide Male habe ich den vollen Kaufpreis zurückbekommen (ist ja auch rechtlich so geregelt), obwohl Dell sich erst etwas geziert hat...

Ich sehe auch kein Problem darin, ein Notebook nach fehlgeschlagenen Reparaturversuchen zurückzuschicken, zumal man doch eine Stange Geld dafür bezahlt hat und unter Umständen nach der Garantiezeit selbst für diese Reparaturen aufkommen muss...

rücktritt sieht das gesetz vor... das ist richtig... aber das gesetz sieht auch vor, dass der rückgewährschuldner ein anspruch auf wertersatz für die gezogenen nutzungen hat... einfacher ausgedrückt: sehr sehr kulant von dell, dir den gesamten KP zu erstatten... bei einem NB kannst du dir ausmalen, was du nach 2 jahren zurückbekommen hättest, wenn du das so hochrechnest...
 
Hallo,
ich glaube 3 Pixelfehler sind zu akzeptieren wobei es auch unterschiedliche Pixelfehler gibt,
blaue , grüne
schwarze
weisse

je nach störungsgra dürfen hier 1-4 vorhanden sein , soweit ich weis!

Dispays selber tauschen ist auch möglich, die Displays kann man im Internet kaufen, www.elektro-export.de

Grüße
zipp
 
rücktritt sieht das gesetz vor... das ist richtig... aber das gesetz sieht auch vor, dass der rückgewährschuldner ein anspruch auf wertersatz für die gezogenen nutzungen hat... einfacher ausgedrückt: sehr sehr kulant von dell, dir den gesamten KP zu erstatten... bei einem NB kannst du dir ausmalen, was du nach 2 jahren zurückbekommen hättest, wenn du das so hochrechnest...

Dass Dell mir den gesamten Kaufpreis zurückerstattet hat, hat nichts mit Kulanz zu tun. Wäre mir ein Wertersatz abgezogen worden, dann hätte ich meine Ansprüche gerichtlich durchgesetzt.

Die Grundlage dafür ist ganz einfach: UNTER UMSTÄNDEN (!) hat der Verkäufer Anspruch auf Wertersatz, das stimmt. Aber wenn du schon den Einwand bringst, dann solltest du dir den entsprechenden Paragraphen genau angucken ;)

§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
...
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
...

Was schließen wir daraus: Wenn Dell mir vertraglich eine Eigenschaft zusichert und mir darauf eine Garantie gibt, das Notebook diese Eigenschaft allerdings aufgrund eines Mangels nicht aufweist und die Nachbesserung mehrmals erfolglos bleibt, dann habe ich dies nicht zu verschulden. Die Pflichtverletzung (Leistungsstörung) liegt nicht bei mir sondern bei Dell. Ich habe meine Pflicht durch Zahlung des Kaufpreises erfüllt.

Wie kommst du darauf, dass Dell so kulant ist, dass sie mir unberechtigterweise eine Stange Geld zurückzahlen, obwohl sie es nicht müssen? :confused:
 
du interpretierst den Abs. 3 des 346 etwas falsch... der Abs. 3 schließt den wertersatz lediglich bei untergang und verschlechterung der kaufsache unter den dort genannten umständen aus... das notebook ist ja nicht untergegangen oder hat sich nicht verschlechtert... du hast nutzungen gezogen über die nutzungsdauer... und die hast du zurückzugewähren... da du das nicht kannst, hast du wertersatz zu zahlen...

der abs. 3 greift in folgendem fall ein... du kaufst dir ein defektes auto... das auto ist mangelhaft. Der Verkäufer kommt zu dir und fackelt dir das auto ab: Wertersatz wegen Abs. 3 Nr. 2 ausgeschlossen...

oder du fährst mit dem defekten Wagen in eine Kurve. Du fährst diese Kurve immer mit diesem Tempo. Du verlierst die KOntrolle und fährst das Auto zu schrott... Ausschluss des Wertersatzes über Nr. 3

mag sein, dass du das gerichtlich durchgesetzt hättest. aber da hättest du eine chance von 0 % gehabt...

wenn du den Abs. 3 so interpretierst, wie du es tust, dann wäre der 346 Abs. 2 eine leerfloskel... zurücktreten tut man ja gewöhnlich immer nur wenn die sache mangelhaft geliefert wird... :D mithin, müsstest du ja nie wertersatz zahlen ;-)

überdenke das ganze nochmal und sei froh, dass dell wohl keine wirklich gute rechtsabteilung hat...

gruß und einen schönen start in den tag...

p.s. betrachte das ganze bitte nicht als angriff... aber auch für dich gilt der einwand: wenn du den § zitierst, dann auch richtig interpretieren :)

p.p.s. BWL-Student?
 
Zuletzt bearbeitet:
...das gesetz sieht auch vor, dass der rückgewährschuldner ein anspruch auf wertersatz für die gezogenen nutzungen hat...

Hier wäre allerdings zu Prüfen, ob diese Ersatzpflicht auch bei Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme eintritt. (BGB §346 (2) 3.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier wäre allerdings zu Prüfen, ob diese Ersatzpflicht auch bei Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme eintritt. (BGB §346 (2) 3.)

richtig... aber hier geht es um nutzungsersatz... und nicht z.b. den wertverlust durch zulassung eines pkw (typischer anwendungsfall der verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer ingebrauchnahme)

ist ja auch wurscht... denke das wird zu sehr OT wenn man das ganze jetzt vertieft...
 
p.p.s. BWL-Student?
Vorurteile hast du nicht, oder? :D

Mir gehts auch so - BWL = BlackwingLair - Synonym für die WOW Schnösel in den Vorlesungen
Mal abgesehen davon dass BWL in Deutschland politisch geprägt ist und daher einfach unter aller Sau ist was die Ausbildungsqualität angeht.
 
man wird doch mal fragen dürfen :D

mein kumpel ist BWL-Student gewesen... schrecklich sage ich dir... jedesmal wenn er eine neue vorlesung "grundzüge des kaufrechts" hatte, warf er wieder mit fachbegriffen um sich... wer einen kaufvertrag schliesst ist auch automatisch eigentümer der kaufsache :D
 
richtig... aber hier geht es um nutzungsersatz... und nicht z.b. den wertverlust durch zulassung eines pkw (typischer anwendungsfall der verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer ingebrauchnahme)

ist ja auch wurscht... denke das wird zu sehr OT wenn man das ganze jetzt vertieft...

Ja, müßte man tatsächlich prüfen, ob jetzt Nutzung (ist Besitz/Eigentum & Zeitablauf [angenommen der Computer stand nur rum], schon Vorteil des Gebrauchs? BGB §100) oder Ingebrauchnahme.
 
Zuletzt bearbeitet:
es gibt übrigens seit etwa 4 monaten eine gesetzesänderung nachdem der BGH die frage dem EuGH vorgelegt hat... sofern im rahmen der nacherfüllung eine neulieferung erfolgt, hat der unternehmer keinen anspruch auf wertersatz... das sollte man sich vor augen halten, dass u. U. der rücktritt nicht immer schlau ist, wenn man ohnehin den selben kaufgegenstand wieder will...
 
es gibt übrigens seit etwa 4 monaten eine gesetzesänderung nachdem der BGH die frage dem EuGH vorgelegt hat... sofern im rahmen der nacherfüllung eine neulieferung erfolgt, hat der unternehmer keinen anspruch auf wertersatz... das sollte man sich vor augen halten, dass u. U. der rücktritt nicht immer schlau ist, wenn man ohnehin den selben kaufgegenstand wieder will...

Also 1. nein ich fühl mich nicht angegriffen ;)

2. ich würde jede Wette mit dir eingehen, dass ich bei einem Prozess gewonnen hätte ;)

3. glaubst du wirklich, dass angesichts dieses EuGH-Urteils jemand, der statt einer Neulieferung nach mehrmaligen Nacherfüllungsversuchen als Folge dessen vom Kaufvertrag zurücktritt, schlechter gestellt wird? Sinn der Gesetzesänderung ist, dass der Unternehmer wegen einer vertraglichen Leistungsstörung (wie ich oben schon schrieb) keinen Anspruch auf Wertersatz haben soll. Somit kann der Verbraucher von seinen Rechten Gebrauch machen, ohne irgendetwas befürchten zu müssen...

4. nein bin kein BWL-Student

5. Bist du ein Jura-Student? ;)
 
zu 1.) dann ist gut

zu 2.) ;-) ist ja jetzt auch wurscht

zu 3.) du hast es immer noch nicht verstanden, was die Rechtsfolge des Rücktritts ist... und dass es da unterschiede gibt, ob man sich im rahmen eines RÜCKgewährschuldverhältnisses befindet oder aber nachwievor im ursprünglichen schuldverhältnis

zu 4.) dachte schon

zu 5.) nein bin kein STUDENT


p.s. hoffe es bleibt bei 1. ;-)
 
p.s. ich versuche es einfacher zu machen:

bei Abs. 3 geht es darum, dass du die sache nicht zurückgeben kannst, weil VERSCHLECHTERUNG oder UNTERGANG eingetreten ist... und wenn dann die Vss'en der Nr. 1-3 vorliegen musst du allein HIERFÜR keinen wertersatz leisten...

aber bei dir geht es um GEZOGENE NUTZUNGEN... ;-)
 

Ähnliche Themen

Vaio (diverse) Reparaturdauer innerhalb Garantie?!

Unschlüssig ob neu oder gebraucht - "Edelnotebook" gesucht

Mit dem MacBook Pro 2016 den Schreibtisch entrümpeln?

Upgrade zum 8 Jahre alten VOSTRO 1500 gesucht (Neu? Gebraucht?)

[Kaufberatung] Gaming Notebook 17"

Zurück
Oben