Irgendwie versteh ich bei einem beträchtlichen Teil deiner Ausführungen nicht ganz, was du uns / mir sagen willst. Schön, dass deine Anwälte über den §440 Schadensersatz fordern konnte, mag sein, ich kenne den Sachverhalt bzgl. deines Notebookdefekts nicht.
Ich kann dir nur noch einmal Folgendes sagen:
Im §440 wird ausdrücklich vom Verkäufer gesprochen, mit dem Hersteller des Produkts hat diese Rechtsnorm erstmal nichts zu tun. In Kraft tritt diese Rechtsnorm auch nur, wenn die in den ensprechenden §§ 433ff genannten Bedingungen für eine Schadensersatzforderung in Folge von Sachmangel erfüllt sind.
Verkäufer der hat aber nur die Pflicht das Gerät 14 Tage ohne Angaben von Gründen wieder zu nehmen und dir dein Geld wieder zu geben
Nein. Gilt in Sonderfällen wie Fernabsatz / "Haustürverkauf" usw.
in 2 liene schliest du einen Vertrag mi dem Hersteller und jede Firma die in der EU was verkauft unterwirft sich dem Deutschen Gesetz ! Da können die in ihren Bestimmungen schreiben was sie wollen das Grundgesetz ist unumstösslich!
1.) Quellen wären toll.
2.) Ich wüsste nicht, dass das Grundgesetz irgendwelche Regelungen bzgl. sich-übertragenden Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der EU enthält.
Und selbst wenn kann er auch zu seinem Verkäufer gehen und sich da auf den §440 berufen dann bekommt er auch sein geld kann nur etwas länger dauern!
Nein. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen auch hier erfüllt werden (z.B. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Sachmangel bei Gefahrübergang, weder Kenntnis noch grobe Fahrlässigkeit des Käufers usw.). Kauf dir ein BGB und lies den Text mal durch (und den des GG bitte auch!).
Die Gewährleistungspflicht hat immer ausnahmslos der Händler (bei dem die entsprechende Ware gekauft wurde), nicht der Hersteller. Die Gewährleistung deckt allerdings nur Fehler ab, die bereits bei Warenübergabe (also beim Zeitpunkt des Kaufs) vorhanden waren.
Wir reden hier aber von Garantie [...]
Lies dir bitte meinen vorherigen Post (den ersten zum Thema)(aufmerksam) durch.
Das heist 2 ma gereppt wieder im Arsch
Ich kenn auch nen Repper, der heißt Bushido.
EDIT:
Achso wenn du dich auf den § ausschnit beuziehst :
bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß
Wenn du dich da auf den Verkäufer beziehst ist der Garantiegeber gemeint!
Achso, ist klar, deshalb steht da auch Verkäufer, weil die eigentlich Garantiegeber hinschreiben wollten, aber das hat nicht mehr hingepasst. Ganz ehrlich: Hää?
Für Garantiebestimmungen beim Kauf siehe §§276; 443ff!
So, ich bin weg, vllt hast du bis morgen dein Halbwissen aufgefrischt, dann wird diese Diskussion produktiver. Und bitte, bitte nenne Quellen. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber nicht mit pauschalen, widersprüchlichen Aussagen dieser Art. Danke, gute Nacht.
EDIT2:
@TO
Sorry für die fetten Postings, aber hat ja wenigstens etwas mit dem Thema zu tun
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