Pixelfehler

L

Lorox

Forum Benutzer
Ich habe bei einem (österr.) Online-Händler ein Lenovo ThinkPad T500 (1280x800 / LED) gekauft. Nach Erhalt des Notebooks habe ich mit dem CHZ Monitor Test 2.0 (Boot-CD) das Display auf Pixelfehler überprüft. Dabei habe ich ein permanent schwarzes Pixel und 5 Pixel die in mehreren Farben dunkel bleiben festgestellt. Das Gerät habe ich dann innerhalb der Rückgabefrist nach Fernabsatz retourniert und mit dem Händler einen Austausch des Gerätes vereinbart.

Inzwischen rief mich der Händler an und meinte, er können mit freiem Auge, unter Verwendung von Paint, keinen Pixelfehler finden (Aussage: 'Das müsste man doch sofort mit freiem Auge erkennen können, sonst wäre es doch kein Pixelfehler'). Darauf habe ich gebeten, er möge doch ein Monitortestprogramm verwenden. 30 Minuten später der nächste Anruf des Händlers, der nun den einen permanent schwarzen Pixelfehler, aber eben nicht mehr gefunden hat (sehen kann).

Der Händler meint nun, dass Lenovo das ebenso sehen wird und ich das Gerät dann nehmen oder einen 25% Preisabschlag (300,- EUR) akzeptieren muss.

Da ich im Moment nur noch verärgert über diese Aussagen bin, bitte ich um eure Erfahrungen und Stellungnahmen zu dem Thema.

Danke, Lorox :(

PS: Seit 1.1.2008 gilt dazu von Lenovo -

Display (LCD) replacement for defective pixels - ThinkPad

If your LCD has 2 or less visible defective pixels, it should not be considered faulty. However, if your LCD has 3 or more visible defective pixels, it will be deemed as defective by Lenovo and is replaceable upon request, if within the warranty period.
 
Moment mal....


Ich dachte innerhalb der Widerufsfrist ist es egal welche Gründe du anführst? Du kannst es einfach so retournieren? Zumindest die ersten zwei Wochen lang?
 
Moment mal....

Ich dachte innerhalb der Widerufsfrist ist es egal welche Gründe du anführst? Du kannst es einfach so retournieren? Zumindest die ersten zwei Wochen lang?
Das dachte ich früher auch, aber da man das Gerät in Betrieb nehmen muss, um den Pixelfehlertest zu machen, kann der Händler dafür einen Abschlag verrechnen, da das gekaufte Produkt somit nicht mehr im Lieferzustand ist und in dieser Form nicht direkt an einen anderen Kunden verkauft werden kann.

Der Hund steckt hier wie immer im Detail!

Im Prinzip kannst du dir dann die Schachtel von außen ansehen und nicht mehr. So wie wenn du bei MM kaufst, da gehst du auch mit einer Schachtel (ungeprüften) Inhalts heim.
 
Das Gerät wurde ausgepackt, entspricht nicht den erwarteten Anforderungen und geht daher zurück. so einfach. Sonst hast du nen bescheidenen Händler.

ansonsten: Service.
 
Das Gerät wurde ausgepackt, entspricht nicht den erwarteten Anforderungen und geht daher zurück. so einfach. Sonst hast du nen bescheidenen Händler.

ansonsten: Service.
Ja, nur dass eigentlich in allen Foren das Prinzip 'selbst auf Pixelfehler testen und ggf. zurück geben und neues bestellen' als richtige Vorgangsweise angesehen wird, die bei mir in der Praxis aber nicht funktioniert und damit auch anderen KäuferInnen zukünftig Probleme bereiten könnte.

Und den Händler kenne ich schon über 10 Jahre, ist bei Geizhals bestens bewertet und trotzdem so unprofessionell - hätte ich das erwartet, dann hätte ich nicht gekauft!

Es zeigt sich wieder, dass man Menschen erst beurteilen kann, wenn's mal nicht läuft.
 
Du musst ihm nur klarmachen, dass er dir ein fehlerhaftes Gerät angedreht hat und dass es sein thema ist das mit LEnovo zu klären. Der Endkunde hat laut Lenovo ein Gerät zu erwarten, welches 2 oder weniger Pixelfehler hat.

Wenn das nicht der Fall ist ist das ein Thema für den Händler und den Hersteller, aber sicher nicht für den Endkunden.

Ausserdem hast du keine Wertminderung verursacht, sondern nur festgestellt, dass das Gerät nicht den Qualitätsansprüchen von dir und dem Hersteller entspricht.
 
Du musst ihm nur klarmachen, dass er dir ein fehlerhaftes Gerät angedreht hat und dass es sein thema ist das mit LEnovo zu klären. Der Endkunde hat laut Lenovo ein Gerät zu erwarten, welches 2 oder weniger Pixelfehler hat.

Wenn das nicht der Fall ist ist das ein Thema für den Händler und den Hersteller, aber sicher nicht für den Endkunden.

Ausserdem hast du keine Wertminderung verursacht, sondern nur festgestellt, dass das Gerät nicht den Qualitätsansprüchen von dir und dem Hersteller entspricht.
Das habe ich heute in einem langen Telefonat erfolglos versucht. Bei mir entstand der Eindruck, dass weil er die Pixelfehler nicht sofort gefunden hat, er meine Angaben anzweifelt oder besser gesagt als nicht korrekt ansehen will. Dass er selbst zuerst keinen Fehler gesehen hat und dann - nach langem Zureden meinerseits - den ersten fand, zeigt schon wie genau er die Sache nimmt. Hoffentlich wissen die Lenovo Techniker, wie man Pixelfehler findet.

BTW: Kennt jemand eine Quelle, die den gesetzlichen möglichen Abschlag bei retournierten Fernabsatzkäufen erklärt?

Macht es Sinn von den Pixelfehlern Fotos zu machen zum Beweis? Sofern das bei der Größe überhaupt möglich ist?

Ergänzen möchte ich noch, dass der Händler mich zu Beginn fragte, ob ich das Notebook überhaupt ausgepackt hatte, denn das Siegel sei unversehrt. Dass ich das Plastik auf der anderen Seite mit einem dünnen Schnitt geöffnet hatte, war ihm auch entgangen und daher dachte er natürlich zuerst, dass ich vielleicht gar keinen Pixelfehlertest gemacht hätte. Was ist daraus abzuleiten - der Händler traut den Aussagen seines Kunden vorab nicht!

Wie ich anderen Threads zu dem Thema entnommen habe, verrechnen viele Händler 20-25% Abschlag, wenn das NB in Betrieb genommen wurde (auch nur booten). Das FAG-Gesetz scheint hier nicht eindeutig zu sein und es gibt bereits auch widersprüchliche judizierte Einzelfälle.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass ich das Plastik auf der anderen Seite mit einem dünnen Schnitt geöffnet hatte, war ihm auch entgangen und daher dachte er natürlich zuerst, dass ich vielleicht gar keinen Pixelfehlertest gemacht hätte. Was ist daraus abzuleiten - der Händler traut den Aussagen seines Kunden vorab nicht!


Vor allem heisst es dass man vielleicht von vornherein keine Begründung abgeben sollte. Aber trotzdem ich glaube dass du hier zu sehr mit Samthandschuhen den Typen anfasst und er das merkt bzw. er glaubt er könne dich verarschen.




Wie ich anderen Threads zu dem Thema entnommen habe, verrechnen viele Händler 20-25% Abschlag, wenn das NB in Betrieb genommen wurde (auch nur booten). Das FAG-Gesetz scheint hier nicht eindeutig zu sein und es gibt bereits auch widersprüchliche judizierte Einzelfälle.

Wie wärs wenn du mit GEIZHALS Kontakt aufnimmst? Die sollen recht harsch sein wenn ein von ihnen gelistetes Unternehmen sich zu viel herausnimmt beim Kunden. Mach Druck. Und sag dem Händler dass du unzufrieden bist und auf dein Recht pochst.

Keep us posted! Das Thema ist sehr interessant!:mad:
 
Danke für alle bisherigen Antworten!

Das ThinkPad T500 ging dann am Freitag doch noch vom Händler (der Lenovo Partner ist!) an Lenovo - ich habe in den zwei Tel.gesprächen mit dem Händler beharrlich darauf bestanden. Nun liegt es am Hersteller zu verifizieren und zu entscheiden. Ich hoffe die Techniker dort sehen genauer hin, als der Händler (Details siehe oben).

Weiß jemand, ob man Subpixelfehler von LED-Displays auch mit diesen Reanimierungsprogrammen, wie z.B. UDPixel, wiederbeleben kann oder scheitert das an der unterschiedlichen Pixeltechnik?
 
Die Geräte von Lenovo fallen wahrscheinlich in die Pixelfehlerklasse 2, wie auch fast alle anderen Geräte. Hier sieht man schön, welche Fehler das Display in diesem Fall haben darf:
Pixelfehler ? Wikipedia
Wie man sieht hängt es teilweise auch noch von der Fläche auf in der die Fehler auftreten. Mit einem defekten Pixel hat man in der Klasse 2 immer Pech.

Weiters ist besteht durch das Fernabsatzgesetzt zwar ein Rückgaberecht, aber soweit ich weiß, dürfte man das Produkt nicht benützen. Tut man dies, darf der Hersteller einen Wertverlust berechnen, da er das Gerät nicht mehr als neu verkaufen darf. Ich denke auch kaum, dass du es einfach so hinnimmst, wenn dein neues Notebook kommt und man sieht, dass es offensichtlich schon mal ausgepackt/benutzt wurde.
Weiß jemand, ob man Subpixelfehler von LED-Displays auch mit diesen Reanimierungsprogrammen, wie z.B. UDPixel, wiederbeleben kann oder scheitert das an der unterschiedlichen Pixeltechnik?
Da hier lediglich die Art der Displaybeleuchtung anders ist, sollten die Erfolgschancen genau so hoch wie bei einem herkömmlichen CCFL beleuchteten Display liegen. (berichtigt mich, wenn ich falsch liege)
 
Zwischenbericht

Der Händler hat mich informiert, dass er das T500 in den nächsten Tagen von Lenovo zurück bekommt. Angeblich soll das Display getauscht worden sein, obwohl Lenovo nicht die gleiche Pixelfehleranzahl bestätigt hat. Der Händler will das Notebook noch selbst begutachten, bevor ich es erhalte. Da ich die neue Situation erst beurteilen kann, sobald das T500 wieder bei mir ist, bitte ich noch um etwas Geduld.

Ein kleiner persönlicher Ratschlag:

Wer plant ein Gerät unter den Bedingungen des FAG zu kaufen, sollte unbedingt *vorab* mit dem Händler per E-mail (schriftlich) klären, wie er das Rückgaberecht handhabt. Das das FAG hier leider zu viel Interpretationsspielraum sowohl für Kunden als auch für Händler bietet, muss man derzeit, um auf der sicheren Seite zu sein, vor dem Kauf Klärung schaffen!
 
Wieso?
In Deutschland ist das ganz klar geregelt durch das Fernabsatz gesetz.

Der Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312 b II BGB) abgeschlossen wird § §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (Früher im Fernabsatzgesetz geregelt). Zusätzlich gilt § 312 e Bürgerliches Gesetzbuch, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Vertragsabschlusses mit dem Verbraucher eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) bedient.

Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen für den Verbraucher ergibt sich insbesondere dadurch, dass der Unternehmer für seinen Vertragspartner nicht ersichtlich ist, die übermittelten Informationen häufig nicht verkörpert sind und daher beim Verbraucher nicht zuverlässig gespeichert werden können. Dennoch können die Fernabsatzverträge per e-Mail, Mausklick, Fax, Telefonanruf oder Warenzusendung geschlossen werden.

Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber (vorvertragliche und vertragliche) Informationspflichten für den Unternehmer in den §§ 312 c I (vorvertragliche Informationspflicht) und II, III (Informationspflicht während der Vertragsphase) BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV (Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht) geregelt und dem Verbraucher ein Rückgabe- und Widerrufsrecht von zwei Wochen (§§ 312 d, 355 BGB) zuerkannt.

Die Widerrufsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn drei Voraussetzungen vom Unternehmer erfüllt wurden: Die wirksame Information des Verbrauchers (§§ 312 c II, 126 b BGB), die Lieferung der Ware und die Widerrufsbelehrung gem. § 355 II BGB in Textform (§ 126 BGB) mit dem Namen und der Anschrift des Widerrufsempfängers.

Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat (§ 312 d III BGB).

§ 312 e BGB gilt für elektronische Verträge allgemein zwischen einem Unternehmer und einem Kunden. Unabhängig davon, ob der Kunde ein Verbraucher (§ 13 BGB) oder selbst ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wird ein Fernabsatzvertrag unter dem Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln mit einem Verbraucher geschlossen, gelten sowohl §§ 312 b ff. BGB als auch § 312 e BGB. Nach § 312 e BGB hat der Unternehmer insbesondere zusätzliche Informationspflichten i.V.m. § 3 BGB-InfoV zu beachten.

Bei einer Verletzung der Informationspflicht aus § 312 e BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV hat ausschließlich ein Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 355 BGB, nicht aber ein anderer Kunde.

Auszug von:
Fernabsatzverträge, Ware, Dienstleistungen, Verbraucher, Fernkommunikationsmittel, Fernabsatzgesetz, Elektronischer Geschäftsverkehr, Informationspflichten, Widerrufsfrist, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Fernabsatzvertrag, Rechtsanwalt, Anwalt.
 
Ich habe meinen aktuellen Anlassfall auch deshalb hier zur Diskussion gestellt, um das FAG in der Praxis zu zeigen und zu hinterfragen. Ich meine, dass die meisten Konsumenten keine Lust haben, beim Kauf eines Notesbooks daran zu denken ggf. Anwälte oder Verbraucherschutzorganisationen bemühen zu müssen. Zeit und Kosten stehen dann in keinem Verhältnis mehr zur Sache. Solange widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte zum FAG vorliegen (siehe dazu z.B. Geizhals-Forum), befindet sich jeder Konsument in einer Zone der rechtlichen Unsicherheit und weiß dann nicht, ob er das gekaufte Gerät auspacken, in Betrieb nehmen oder sogar testen darf.

Klar, dass die Händler fürchten auf Widerrufsware sitzen zu bleiben und darum überall schreiben, dass die Ware in 100% sofort wiederverkaufbarem Zustand bei Widerruf sein muss, oder es wird ein Abschlag verrechnet, der für mich als Konsument inakzeptabel ist. Ergo bleibt mir derzeit also die Erkenntnis, dass - um all diesen Hickhack von vornherein zu vermeiden - der Händler mir schriftlich vor Kauf bestätigen muss, was ich mit der Ware tun darf und was nicht, um bei Widerruf keinen Abschlag zu erleiden. Das ist zwar auch mühsam, aber kann o.a. Probleme vermeiden helfen.

Persönlich muss ich festhalten, dass DELL ein Notebook von mir nach 5 Tagen Betrieb(!) anstandslos und ohne jeden Abschlag zurück genommen hat - hier liegt die Messlatte für Händler!
 
Endbericht

Mit einigen Tagen Verspätung (der Händler hatte am Einsendeformular an Lenovo vergessen Rücksendung anzukreuzen) habe ich mein neues T500 diese Woche zurück erhalten. Lenovo hat das LED-Display gegen ein vollkommen pixel-fehlerfreies getauscht. Damit hat sich auch geklärt, ob der Kunde (in diesem Fall ich) oder der Händler die Pixelfehler des Displays richtig beurteilt hat - denn Lenovo hätte bei nur einem Pixelfehler, den der Händler (gerade noch, siehe oben) erkannte, wohl kaum getauscht, da damit nach den Lenovo Richtlinien (max. 2 Fehlerpixel) das Display kein Servicefall gewesen wäre.

Trotz allem (teils sehr unnötigen) Ärger, hat es sich für mich gelohnt die Sofortreparatur nach Kauf über den Händler abzuwickeln. Dieser hat sich dabei auch wieder kooperativer gezeigt, nur hätte ich mir das schon früher erwartet, als er meine Pixelfehlerbeschreibung anzweifelte.

Nachdenklich stimmt mich aber, dass mir jetzt wieder klar wurde, was Kunden, die nicht 25 Jahre Computererfahrung wie ich haben, tagtäglich sich für Unsinn über (ihre) Geräte von Erzeugern, Händlern und Servicepersonal anhören müssen, da sie nicht genug fachliches Wissen haben, um die Sachlage selbstständig beurteilen zu können.

PS: Das T500 ist ein wirklich tolles Notebook!
 
Genau da geb ich dir recht.
Deshalb zahlt es sich in den meissten fällen ja auch aus ein hochpreisiges gerät bzw. artikel zu kaufen.
Ob nun Lenovo,dell oder wie auch immer.
Ist ja im grunde ganz einfach, wer billigkauft, kauft zweimal!
Das heisst aber nicht das es bei Premiumherstellern keine defekte gibt, die gibt es überall ob ich nun 100€ oder 1000€ bezahle.
 
Darf man auch fragen bei welchem Händler du dein Notebook bestellt hast?
Wäre sicherlich für zukünftige Käufer hilfreich wenn sie wissen, dass es mit dem Händler Probleme geben könnte.
 
Bei mir sind Samsung und Dell geräte im Einsatz.

Edit:
Alles mit verlängertem service von 3 od. 4 Jahren.
Habe immer Homeservice mit gebucht da ich keine zeit und lust habe das meine geräte wochenlang unterwegs sind.
Da ich auf ein täglich funktionierendes notebook angewiesen bin.
Ich zahl lieber für guten service etwas mehr habe aber a: kein stress und b: keine lauferei oder sonstiges.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei mir sind Samsung und Dell geräte im Einsatz.

Edit:
Alles mit verlängertem service von 3 od. 4 Jahren.
Habe immer Homeservice mit gebucht da ich keine zeit und lust habe das meine geräte wochenlang unterwegs sind.
Da ich auf ein täglich funktionierendes notebook angewiesen bin.
Ich zahl lieber für guten service etwas mehr habe aber a: kein stress und b: keine lauferei oder sonstiges.
Falscher Thread? Ich erkenne gerade so gar keinen Zusammenhang zum Post über deinem, wo nach dem Händler gefragt wird.
 
Naja das man DELL nicht im Supermarkt bekommt ist klar oder?
Es wurde nach Händlern gefragt worauf ich antwortete das bei mir DELL und Samsung im einsatz sind.
DELL nur Online od. Tel. ist klar!
Samsung direkt über Samsung.

Bist du jetzt zufreiden?
Bist auch manchmal echt n Klugschei...!:p
 
Zuletzt bearbeitet:
Wollte eigentlich wissen wo der Lenovo gekauft wurde...
 
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