Nun, ich will mal net so sein, sehr geehrter Robert, aber das dass hier bitte nicht ausartet, schließlich verdiene ich meine Brötchen damit.
Nachführend also eine kleine rechtl. Aufklährung:
Es ist so, dass die Gewährleistung für denselben Fehler (!) wieder von vorne
beginnt, wenn ein Gerät unter Inanspruchnahme der Gewährleistung repariert wurde.
Zugrunde liegt ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2005.
"Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/ Medicus/ Rolland/ Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). (Zitat)
BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
...so long !